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Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB)

Stirbt ein Mensch, so tritt nach § 1922 BGB die sogenannte Universalsukzession ein. Dabei geht das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Erblassers auf einen oder mehrere Erben über. Dabei entsteht insoweit auch eine Fürsorgepflicht des Erben für den Nachlass.
Besteht ein Bedürfnis, diesen Nachlass zu sichern, so kann nach § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
Wann ein solches Bedürfnis besteht und welche Arten der Nachlasspflegschaft es zu unterscheiden gibt, soll im Folgenden dargelegt werden.

I. Konstellationen der Nachlasspflegschaft

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann in mehreren Konstellationen in Betracht kommen. Sie erfolgt, sofern ein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Ein solches Bedürfnis kann insbesondere und vorwiegend dann vorliegen, wenn der Erbe noch unbekannt ist oder wenn es ungewiss ist, ob dieser die Erbschaft angenommen hat. Intention der Nachlasspflegschaft in diesen Konstellationen ist es, dass dem Erben der Nachlass unbeschadet zukommen soll. Sind die Voraussetzungen einer Anordnung einer Nachlasspflegschaft nur für einen Teil des Nachlasses eines Miterben gegeben, so kann dabei auch nur für diesen Teil eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
Ist folglich der Bestand des Nachlasses gefährdet, so ist zunächst das Nachlassgericht zuständig, für dessen Sicherung Sorge zu tragen. Dabei kann es insbesondere eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Eine weitere Konstellation, bei der die Anordnung einer Nachlasspflegschaft in Frage kommen kann, liegt vor, wenn ein Nachlassgläubiger seine Ansprüche aufgrund des nicht gesicherten Nachlasses eventuell nicht geltend machen kann und somit ihm Schaden wirtschaftlicher Art droht.

II. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Besteht, wie eben ausgeführt, ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, so wird die Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht von Amts wegen angeordnet. Dabei kann die Anordnung eines Nachlasspflegers nur in der letztgenannten Konstellation vom Nachlassgläubiger beantragt werden. Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt hierbei zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB. Wird vom Gericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet, so bestimmt dieses eine (natürliche) Person, die vom Gericht als geeignet dafür erachtet wird, die Sicherung der Erbschaft solange zu gewährleisten, bis der endgültige Erbe bspw. bekannt wird. Ist also der endgültige Erbe bestimmt, so endet damit auch die Nachlasspflegschaft.
Der Nachlasspfleger wird entweder ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig. Welche Aufgaben er genau ausführen soll, ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichts, in dem die Nachlasspflegschaft angeordnet wird. Regelmäßige Aufgaben des Nachlasspflegers stellen die Ermittlung der (gesetzlichen) Erben und hierbei auch die Ermittlung, ob ein Testament errichtet wurde, sowie die Sicherung und die Verwaltung der Erbschaft, dar.
Der Nachlasspfleger hat hierbei alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Nachlass zu sichern und die Vermögensinteressen des noch unbekannten Erben wahrzunehmen. Hierzu nimmt er den Nachlass zuerst in Besitz. Befinden sich Teile des Nachlasses bei Dritten, so ist er befugt, diese von diesen heraus zu verlangen. Zudem erstellt er ein Verzeichnis des Nachlasses, das er dem Nachlassgericht vorlegt. Um den Nachlass sichern zu können, tritt der Nachlasspfleger bei diesen Tätigkeiten als gesetzlicher Vertreter des noch unbekannten Erben auf und kann als solcher ebenso Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen in Vertretung der Erben.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben haftet der Nachlasspfleger grundsätzlich nicht gegenüber Dritten, da er als gesetzlicher Vertreter des Erben agiert und seine Tätigkeiten daher dem Erben zugerechnet werden. In Betracht kommt jedoch eine Haftung im Innenverhältnis zum Erben, bei einer verschuldeten Pflichtverletzung des Nachlasspflegers.

III. Arten der Nachlasspflegschaft

Im Gesetz geregelt sind drei Arten der Nachlasspflegschaft. Wie schon beschrieben, gibt es die gewöhnliche Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB, bei der von Amts wegen das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft entscheidet. Weiterhin ist in § 1961 BGB die Nachlasspflegschaft auf Antrag (eines Nachlassgläubigers) benannt. Als eine dritte Art der Nachlasspflegschaft ist die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB anzusehen. Diese stellt wiederum eine vom Gericht angeordnete Pflegschaft dar, die dem Ziel der Befriedigung des Nachlassgläubigers dient und bei der die Haftung des Erben nach § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt werden kann.

IV. Fazit

Die Nachlasspflegschaft stellt ein Rechtsinstitut des Erbrechts dar, das dem Umstand Rechnung tragen soll, dass bei einem Todesfall und dem damit verbundenem Nachlass über § 1922 BGB der Erbe / die Erben nicht immer sofort bestimmt werden können. Da diese Konstellation in der Praxis häufiger auftritt, kommt der Nachlasspflegschaft eine hohe Bedeutung im Erbrecht zu. Bei dieser soll, bei Bedürfnis, die Erbschaft des noch unbekannten Erben verwaltet und geschützt werden und damit dem Schutz des endgültigen Erben dienen. Dies kann durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und der damit verbundenen Einsetzung eines Nachlasspflegers erreicht werden.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Nachlasspflegschaft oder anderen erbrechtlichen Fragen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.



Eingestellt am 24.10.2017
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