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Die Vor- und Nacherbschaft

Vielen Menschen ist es ein Bedürfnis, ihre Erbfolge nach eigenen Vorstellungen und damit abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Hierfür bietet das BGB zahlreiche Möglichkeiten. Eine davon ist die Bestimmung von sogenannten Vor- und Nacherben. Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt.

I. Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Sowohl der Vor- als auch der Nacherbe sind Erben derselben Erbschaft und desselben Erblassers. Der Nacherbe ist also nicht der Erbe des Vorerben, sondern auch des Erblassers selbst. Wie sich bereits aus den Begrifflichkeiten ergibt, erben Vor- und Nacherbe allerdings zeitlich nacheinander. Dabei können auch mehrere Personen sowohl Vorerben, als auch Nacherben sein.

Der Nacherbe erbt endgültig beim Eintritt des sogenannten Nacherbfalles. Dieser tritt meist mit Versterben des Vorerben ein. Es kann aber auch jeder andere beliebige Zeitpunkt für den Eintritt des Nacherbfalles gewählt werden, der in der Person des Vor- oder Nacherben liegt, so z.B. Abschluss des Studiums des Nacherben oder eine Wiederheirat des Vorerben.

Da die Vor- und Nacherbschaft von der gesetzlichen Erbfolge Abweichungen trifft, muss sie testamentarisch festgehalten werden.

II. Typische Konstellation

Zur Verdeutlichung folgendes typisches Beispiel:

Die Erblasserin ist verheiratet und Alleineigentümerin des gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann bewohnten Hauses. Sie hat ein Kind aus erster Ehe. Der Ehemann hat ebenfalls ein Kind aus erster Ehe. Bei Tod der Erblasserin (1. Erbfall) würden nach den gesetzlichen Regelungen deren Kind und Ehemann je zur Hälfte Erben und Miteigentümer des Hauses werden. Beim anschließenden Tod des Ehemannes (2. Erbfall) würde wiederum dessen Kind den hälftigen Miteigentumsanteil erben. Würde der Ehemann nach dem Tod erneut heiraten, würde ohne weitere Regelung auch dessen neue Ehefrau einen Teil des Haues erben. Meist ist ein solches Ergebnis vom Erblasser aber nicht gewollt, da das Erbe lediglich dem leiblichen Kind zufallen soll. Im Beispielsfall kann der Ehemann der Erblasserin als Vorerbe eingesetzt werden und dadurch vorerst in dem vormals gemeinsam genutzten Haus wohnen bleiben. Wird das Kind der Erblasserin als Nacherbe eingesetzt, erbt es dann beim Eintritt des Nacherbfalles als Alleinerbe das Haus.

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann generell in Konstellationen sinnvoll sein, in denen der Erblasser schlussendlich eine bestimmte Person als Erben einsetzen, aber dennoch anderen vorher erbenden Personen die Nutzung des Nachlasses ermöglichen möchte.

III. Stellung des Vorerben

Dem Vorerben fällt mit dem Erbfall die Erbschaft als sogenannte Vorerbschaft an. Sie bildet für ihn ein von seinem eigenen Vermögen rechtlich getrenntes Sondervermögen. Bis zum Nacherbfall hat der Vorerbe die Erbschaft grundsätzlich zu erhalten. Dafür steht ihm aber auch die Nutzung der Erbschaft zu. So sind beispielsweise Gewinne oder Zinsen aus der Erbschaft nicht an den Nacherben herauszugeben.

IV. Stellung des Nacherben

Bis zum Eintritt des Nacherbfalles hat der Nacherbe keinerlei Recht, die Erbschaft oder Teile davon in Besitz zu nehmen oder zu nutzen. Durch den Erbfall erlangt der Nacherbe aber ein sogenanntes Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Dieses Recht kann wiederum grundsätzlich rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet, abgetreten und auch vererbt werden.

V. Vor- und Nachteile

Die Vorteile der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft liegen hauptsächlich darin, dass der Erblasser zu Lebzeiten einen schlussendlichen Erben bestimmen kann und dennoch die Nutzung der Erbschaft einer anderen Person zur Verfügung stellt.

Diese Art der Nachlassgestaltung birgt allerdings auch Nachteile und Risiken. So wird der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls steuerlich nicht wie der Erbe des Erblassers, sondern wie der Erbe des Vorerben behandelt. Die Erbschaft muss also doppelt versteuert werden.
Ein Risiko ist gegeben, wenn entweder der Vor- oder der Nacherbe pflichtteilsberechtigt ist. Denn durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist die Erbschaft beschwert. Ein pflichtteilsberechtigter Vorerbe kann die mit der Anordnung beschwerte Vorerbschaft ausschlagen und seinen gesetzlichen Pflichtteil fordern. Ebenso kann der Nacherbe pflichtteilsberechtigt sein und dann nach Ausschlagung der Nacherbschaft seinen Pflichtteil fordern. Gerade in Fällen, in denen eine Immobilie den Großteil des Nachlasses ausmacht, muss diese dann häufig verkauft werden, um einen Pflichtteilsanspruch zu befriedigen. Dieses Ergebnis dürfte dann gerade nicht im Interesse des Erblassers sein.

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Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht






Eingestellt am 11.05.2020
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