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Erbscheinsantrag

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge. Er gibt Auskunft über die Person des Erblassers und insbesondere über die Erben und deren Erbquoten. Ein Erbe benötigt einen Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts im Rechtsverkehr. Der Erbschein wird z. B. zur Vorlage bei den Banken benötigt, bei denen der Erblasser Konten hatte. Insbesondere wird der Erbschein benötigt, wenn sich im Nachlass Grundbesitz befindet. Denn zur Grundbuchberichtigung und Umschreibung des Grundbesitzes auf die Erben ist ein Erbschein notwendig. Lediglich die Errichtung eines notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags macht die Beantragung eines Erbscheins hierfür in aller Regel entbehrlich.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Wenn kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung vorhanden ist, entscheidet der Rechtspfleger über die im Erbschein auszuweisende Erbfolge. Bei dem Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) entscheidet der Richter. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt ausschließlich auf Antrag.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form und ohne anwaltschaftliche Vertretung zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.

Im Erbscheinsantrag ist folgendes anzugeben:

- Name und Todestag des Erblassers
- Erbfolge
- Name der Erben
- Erbquoten
- Grund des Erbrechts (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung), Beschränkungen des Erbrechts, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge
- Bei gesetzlicher Erbfolge das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser (Vater, Mutter, Bruder etc.)
- Weggefallene Personen, die das Erbrecht des Antragstellers beeinträchtigt hatten (z. B. erben Enkel nach den Großeltern nur bei Vorversterben von Vater oder Mutter als Abkömmlinge des Großelternteils)
- Vorhandensein von Verfügungen von Todes wegen
- Erklärung über Anhängigkeit von das Erbrecht betreffenden Rechtsstreitigkeiten
- Erklärung über die Annahme der Erbschaft

Zur Bekräftigung des Antrages sind öffentliche Urkunden vorzulegen (Sterbeurkunde, Geburts- und Heiratsurkunden, Abstammungsurkunden, ggf. Eheverträge).

In der Regel sind die Angaben im Erbscheinsantrag an Eides statt zu versichern. Auch die eidesstattliche Versicherung kann beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn das Gericht sie nicht für erforderlich hält und aus diesem Grunde erlässt. Diese Möglichkeit sollte daher im Erbscheinsantrag angesprochen werden. Denn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verursacht Kosten.

Der Erbschein kann durch den Erben (auch durch einen einzelnen Miterben), den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlassinsolvenzverwalter oder die Gläubiger beantragt werden.

Wenn Sie mehr über dieses erbrechtliche Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089 – 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt per E-Mail zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz auch sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.



Eingestellt am 11.05.2015
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