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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Ehegatten

Nach § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen, die vom Erblasser vor dessen Tod getätigt wurden, dem Nachlass nach seinem Tod angerechnet, sofern die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall lag.

Es gilt in diesem Fall die sogenannte pro rata - Lösung. Sind danach zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstandes und dem Erbfall 10 Jahre verstrichen, wird eine Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung nicht mehr berücksichtigt.

Bei der pro rata – Lösung wird die jeweilige Schenkung innerhalb der 10 Jahres Frist graduell immer weniger berücksichtigt, je länger sie seit dem Erbfall zurückliegt. Für jedes volles Jahr das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, vermindert sich der Zurechnungswert des Zugewendeten um 1/10.

Eine Besonderheit gilt diesbezüglich für Schenkungen an Ehegatten. Bei solchen beginnt die 10 Jahres Frist erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu laufen.

Erfolgt die Auflösung durch den Tod des Erblassers, so sind folglich alle von ihm an den anderen Ehegatten getätigten Schenkungen während der gesamten Ehe ergänzungspflichtig im Sinne des § 2325 BGB.

Hiervon ausgenommen sind nur sogenannte Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB. Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB sind dabei kleinere Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie bspw. Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit oder Jubiläen.

Darüber hinaus kennt das Pflichtteilsrecht auch sogenannte Pflichtschenkungen. Hierdurch sind solche Schenkungen umfasst durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Pflichtschenkungen können dabei im Vergleich zu Anstandsschenkungen einen wesentlich höheren Wert aufweisen und sogar den Nachlass im Wesentlichen erschöpfen.

Einzelfallbezogen kann bspw. als Pflichtschenkung im Sinne des § 2330 BGB die Zuwendung eines Grundstückes wegen unbezahlter langjähriger Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung angesehen werden, wenn sich diese nicht als Übermaßschenkung darstellt.

Um nicht eine Aushöhlung der Vorschrift des § 2325 BGB durch Pflichtschenkungen zu ermöglichen, ist bei dieser einen Interessenabwägung zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und der jeweiligen Pflichtschenkung vorzunehmen. Überschreitet eine Pflichtschenkung das Maß, das durch die sittliche Pflicht geboten ist, so ist der Überschuss jeweils pflichtteilserhöhend nach § 2325 BGB zu berücksichtigen.

Ob es sich um eine Anstands- oder um eine Pflichtschenkung handelt ist nach objektiven Kriterien, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander, ihrer Lebensstellung und den jeweiligen Vermögens- und Lebensverhältnissen zu bestimmen.

Fraglich ist, was konkret unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB in der eben genannten Konstellation fällt. Dies soll im Folgenden erläutert werden.

Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel dabei nicht als Schenkungen, sondern als sogenannte unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren. Eine Schenkung liegt nur dann vor, wenn der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert ist und subjektiv eine Übereinstimmung zwischen Zuwendet und Empfänger dahingehend vorliegt, dass die Zuwendung ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt. An dieser subjektiven Komponente fehlt es bei Zuwendungen unter Ehegatten. Viel mehr dient eine solche unbenannte Zuwendung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Eine Zuwendung, die nur der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird ist eine sogenannte ehebedingte Zuwendung.

a) Objektive Unentgeltlichkeit

Eine unbenannte Zuwendung ist in der Regel objektiv unentgeltlich und wird somit im Erbrecht als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB behandelt, da ansonsten zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten zulasten Dritter bestünden. Insoweit behandelt die höchstrichterliche Rechtsprechung unbenannte Zuwendungen im Rahmen des § 2325 BGB als Schenkungen.

Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes ist dann als unentgeltlich einzuordnen, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistung eines Ehegatten weder unterhaltsrechtlich geschuldet war, noch der Vergütung von Diensten diente, noch ihr sonst eine durch sie ganz oder teilweise vergütete konkrete Gegenleistung des anderen Ehegatten gegenüberstand, noch einer angemessenen Alterssicherung diente.

Bei unbenannten Zuwendungen liegen Gegenleistungen in diesem Sinne in der Regel nicht vor, da die Ehe allein keinen Anspruch auf derartige Vermögenszuwendungen gibt.

b) Entgeltlichkeit

Im Einzelfall können ehebedingte Zuwendungen jedoch als entgeltlich und somit als ergänzungsfrei im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB anzusehen sein.

So stellt bspw. eine angemessene Altersvorsorge, auch wenn sie unterhaltsrechtlich nicht geschuldet ist, keine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB dar.

Ebenso ist die Vergütung langjähriger Dienste nicht von einer Ergänzung nach § 2325 BGB umfasst, solange kein Missverhältnis zwischen der Leistung des einen Ehegatten und der Gegenleistung des anderen Ehegatten besteht.

Die Haushaltstätigkeit eines keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden Ehegatten ist indes nicht als eine Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen aufzufassen, da diese Haushaltsführung in diesem Fall den geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB darstellt.

Selbst Leistungen in diesem Bereich, die über das erforderliche Maß hinausgehen, sind ebenfalls im Zweifel nach § 1360b BGB nicht zu vergüten und können daher auch nicht ohne einen entsprechenden Hinweis hierauf im Verhalten der Beteiligten als vergütet angesehen werden.

Somit ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine ehebedingte Zuwendung nicht ausnahmsweise als entgeltlich und damit pflichtteilsfest im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB anzusehen ist.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 12.10.2018
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