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Rechtsnatur und Grenzen eines Erbauseinandersetzungsverbots
Das Auseinandersetzungsverbot kann in verschiedener Art und Weise ausgestaltet sein. Es ist aufgrund der spezifischen Wirkungen der einzelnen Institute daher zu differenzieren, um die genauen Folgen feststellen zu können.
Als Gestaltungsvarianten stehen dem Erblasser gem. § 2044 Abs. 1 S. 1 BGB der vollständige Ausschluss der Auseinandersetzung bzgl. des gesamten Nachlasses oder auch nur bzgl. einzelner Nachlassgegenstände zur Verfügung, wie auch allein eine zeitliche Begrenzung durch das Setzen einer Kündigungsfrist. Das Auseinandersetzungsverbot des § 2044 BGB hat entweder die Rechtsnatur einer Auflage oder eines Vermächtnisses (vgl. hierzu Muscheler: Ausschluss der Erbauseinandersetzung durch den Erblasser, in ZEV 2010, 340 (340, 342)).
Für eine solche letztwillige Verfügung kommt zum einen das Testament gem. § 1937 BGB in Betracht oder ein Erbvertrag, hier aber nur als einseitige Verfügung. Auch in wechselbezüglichen bzw. vertragsgemäßen Verfügungen kann das Verbot eine Auflage oder ein Vermächtnis sein (MüKo/Ann: § 2044 BGB, Rn. 3; Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht/Eberl-Borges, § 2044 BGB, Rn. 2).
Alternativ kann auch lediglich eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet worden sein. Vor- und Nacherbfolge im Sinne der §§ 2100 ff. BGB bedeutet, dass zunächst vor dem Nacherben ein anderer Erbe geworden ist – der sogenannte Vorerbe. Dieser Vorerbe ist dann zum Schutze des Nacherben schon von Gesetzes wegen in seinen Verfügungen beschränkt, vgl. §§ 2113, 2114 BGB (siehe dazu: Bamberger/Roth/Lohmann: § 2044 BGB, Rn. 3).
Das Auseinandersetzungsverbot kann in Gestalt eines Vorausvermächtnisses erfolgen, § 2150 BGB. Somit kann jeder Miterbe gegenüber allen anderen Miterben die Auseinandersetzung verweigern. Sind sich jedoch alle Miterben über eine Auseinandersetzung einig, kann die Auseinandersetzung gegen den Erblasserwillen erfolgen (Bamberger/Roth/Lohmann: § 2044 BGB, Rn. 4; Jauering/Stürner: § 2044 BGB, Rn. 2). Durch ein Vorausvermächtnis verhindert der Erblasser, dass ein Miterbe gegen den Willen der anderen die Auseinandersetzung durchsetzt. Es liegt darin also ein Vermächtnis zugunsten der anderen Miterben, vgl. § 1939 BGB. Einvernehmlich kann die Auseinandersetzung hingegen sehr wohl erfolgen (Müko/Ann: § 2044 BGB, Rn. 13).
Ein Vermächtnis kann demnach angenommen werden, sofern nur der Auseinandersetzungsanspruch jedes Miterben gem. § 2042 BGB ausgeschlossen ist. Dann liegt ein Vorausvermächtnis zugunsten der jeweils anderen Miterben vor (MüKo/Ann: § 2044 BGB, Rn. 12; Muscheler: Ausschluss der Erbauseinandersetzung durch den Erblasser, in ZEV 2010, 340 (342)).
Will der Erblasser hingegen auch dies verhindern, kann er das Verbot in Form einer Auflage vornehmen, § 2192 BGB. Sofern die Auseinandersetzung auch bei Zustimmung aller Miterben verboten sein soll, liegt eine vollziehbare Auflage zulasten aller Miterben vor. Auch diese wirkt nur schuldrechtlich (Muscheler: Ausschluss der Erbauseinandersetzung durch den Erblasser, in ZEV 2010, 340 (341)). Sie wird durch die Vollziehungsberechtigten geltend gemacht, indem diese die Vollziehung der Auflage zur Durchsetzung des Erblasserwillens fordern. Befugt hierzu sind, u.a. die Miterben, oder andere Dritte Begünstigte, § 2194 BGB. Liegt eine solche Auflage vor, ist auch eine Auseinandersetzung bei Einigkeit aller Erben nicht möglich. Die Auflage belastet insofern alle Miterben. Sie begründet eine schuldrechtliche Unterlassungsverfügung und ist ein rechtsgeschäftliches Verbot im Sinne des § 137 S. 2 BGB (Jauering/Stürner: § 2044 BGB, Rn. 2; Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht/Eberl-Borges, § 2044 BGB, Rn. 5). Hieraus folgt, dass eine entgegen des Verbots erfolgte dingliche Verfügung hiervon unberührt bleibt. Es können lediglich Schadensersatzansprüche ausgelöst werden.
Freilich unterliegt jeglicher Ausschluss gewissen Grenzen. Der Einfluss des Erblassers soll nicht übermäßig bestehen bleiben (MüKo/Ann: § 2044 BGB, Rn. 1). § 2044 Abs. 1 S. 2 BGB verweist diesbezüglich auf die Regelungen der §§ 749 ff. BGB, welche entsprechend anzuwenden sind. Zum einen ist eine Grenze in sachlicher Form gegeben, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann beispielsweise die Verfeindung der Miterben sein oder auch in Gestalt des Vermögensverfalls eines Miterben vorliegen. Dieser Ausschlusstatbestand soll gewährleisten, dass Gründe berücksichtigt werden, welche der Erblasser zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots noch nicht miteinbezogen hatte. Zum einen muss ein solch wichtiger Grund also geeignet sein, dass die aktuellen Umstände für eine Auseinandersetzung überwiegen bzw. der Erblasser in Kenntnis dieser Umstände ein Verbot bereits gar nicht angeordnet hätte (Muscheler: Ausschluss der Erbauseinandersetzung durch den Erblasser, in ZEV 2010, 340 (347)).
In zeitlicher Hinsicht ist dem Verbot ebenso eine Grenze gesetzt. Ist das Auseinandersetzungsverbot temporär unbegrenzt erfolgt, verliert es nach Ablauf von dreißig Jahren seit dem Erbfall seine Wirkung, § 2044 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Erblasser kann abgesehen hiervon auch ein bestimmtes Ereignis in der Person eines Miterben bestimmen, § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB (Müko/Ann: § 2044 BGB, Rn. 21; Muscheler: Ausschluss der Erbauseinandersetzung durch den Erblasser, in ZEV 2010, 340 (346)). § 2044 Abs. 2 S. 3 BGB enthält die Höchstfrist für juristische Personen, wohingegen bei natürlichen Personen die dreißigjährige Frist durch die Ereignisbestimmung überschritten werden kann (Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht/Eberl-Borges, § 2044 BGB, Rn.11).
Diese Grenze einspricht der Billigkeit, sodass durch den erzwungenen Erhalt der Erbengemeinschaft nicht übermäßig Nachteile entstehen (vgl. Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht/Eberl-Borges, § 2044 BGB, Rn. 1).
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Eingestellt am 24.05.2017
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