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Wann verjähren Ausgleichsansprüche von Erben?

In der Zeit zwischen dem Erbfall und der Aufteilung des Nachlasses muss das Geerbte von den Erben finanziert werden. Dabei geht ein Erbe häufig in Vorleistung beispielsweise durch Bezahlung von Nebenkosten eines geerbten Hauses, dessen Entrümplungskosten oder auch der Beerdigungskosten. Wie lange hat der Erbe jetzt aber Zeit sein Recht auf anteiligen Ausgleich gegen seine Miterben geltend zu machen, bevor dieses verjährt? Die Berechnung der Verjährungsfrist kann dabei sehr verwirrend sein. Deshalb klären wir zunächst, wie sie im Allgemeinen funktioniert.

Verjährung im Allgemeinen:

Für die Verjährungsfrist sind zwei Faktoren ausschlaggebend. Die Dauer der Verjährungsfrist und ihr Beginn.

Die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren. Diese ist auch bei den meisten Ansprüchen anzuwenden. Es gibt jedoch auch Ansprüche (z. B. im Mietrecht), welche eine längere oder kürze Verjährungsfrist haben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Den Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen, ist dagegen etwas komplizierter. Dieser liegt regelmäßig am Ende des Jahres, in dem beide nachfolgenden Faktoren gegeben sind. Einerseits muss der Anspruch entstanden sein und der Inhaber des Anspruchs muss von den Umständen, die den Anspruch begründen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben.

Verjährung von Ausgleichsansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft:

Bei Ausgleichsansprüchen in einer Erbengemeinschaft gibt es dabei ein paar Besonderheiten zu beachten.
Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haften Sie für das Erbe gesamtschuldnerisch. Das heißt, dass der Gläubiger von jedem einzelnen Mitglied die gesamte zu zahlende Summe verlangen kann. Gleichzeitig heißt es aber auch, dass die Erben untereinander verpflichtet sind, bei der Begleichung der Schuld mitzuwirken. So können Sie beispielsweise verpflichtet sein, notwendige Auskünfte zu erteilen. Sollte nun ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Forderung begleichen, gibt ihm das Gesetz zwei Ansprüche zur anteiligen Erstattung gegen seine Miterben.

Nach § 426 II BGB erhält der zahlende Erbe den Anspruch des ursprünglichen Gläubigers, um ihn gegen seine Miterben geltend machen zu können. Hier ist zu beachten, dass sich der Erbe alle Einreden (vor allem die Einrede der Verjährung) gegen sich gelten lassen muss, die auch gegen den ursprünglichen Gläubiger geltend gemacht werden könnten. Dieser Anspruch verjährt also in dem Zeitpunkt, zu welchem er auch verjährt wäre, wenn ihn der ursprüngliche Gläubiger noch innehaben würde.

Der zahlende Erbe hat jedoch noch einen weiteren Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB. Die Höhe dessen ist die gleiche, wie bei § 426 II BGB, sie verjähren aber unabhängig voneinander. Hier zu beachten ist, dass der § 426 I BGB nicht nur einen reinen Zahlungsanspruch, sondern viel eher eine gemeinsame Verantwortung der Erbengemeinschaft für die Schuld manifestiert. Erst mit Zahlung eines Erben wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch um. Dabei handelt es sich immer noch um den gleichen Anspruch. Deshalb ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Verjährung des § 426 I BGB nicht die Zahlung, sondern die Entstehung des ursprünglichen Anspruchs gegen die Erbengemeinschaft.

Um dies etwas anschaulicher erklären zu können, folgt ein Beispiel:

Eine Frau stirbt am 01.12.2019 und vererbt ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen ein Haus. Das Erbe ist noch nicht aufgeteilt. Am 01.10.2020 bemerkt der Energieversorger, dass offene Stromkosten für das Haus noch nicht abgerechnet wurden. Er schickt dem Erben 1 jedoch erst am 31.01.2021 eine Rechnung für diese Stromkosten. Dieser Informiert seinen Miterben über die Rechnung noch am gleichen Tag, bezahlt sie aber erst am 25.02.2021

Für den Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs nach § 426 I BGB ist hier der 01.10.2020 maßgeblich, da hier der Energieversorger als ursprünglicher Gläubiger von allen notwendigen Umständen wusste. Daher würde hier die Verjährungsfrist am 31.12.2020 beginnen und die Ausgleichsforderung wäre am 01.01.2024 verjährt.

Für den Erstattungsanspruch nach § 426 II BGB ist der 31.02.2021 maßgeblich, da Erbe 1 hier von der Zahlungspflicht erfährt. Dass er den Betrag erst am 25.02.2021 bezahlt hat, ist dabei unerheblich. Die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt daher am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024. Der Anspruch wäre folglich ab dem 01.01.2025 nicht mehr durchsetzbar.

Es ist zu beachten, dass hier nur eine vereinfachte Form der Verjährungsberechnung dargestellt werden kann. In der Realität hängt diese von einer Vielzahl von Faktoren ab und muss deswegen immer im Einzelfall geprüft werden.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem erbrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 08.05.2023
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