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Der Zugewinnausgleich im Falle des Todes

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners wird maßgeblich vom Güterstand beeinflusst, in dem die Eheleute während ihrer Lebensgemeinschaft verweilten. In der Zugewinngemeinschaft – der gesetzlich vorgesehener Güterstand – erbt der überlebende Ehegatte in der Regel ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, wie Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1931 BGB).

Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB steht dem überlebenden Ehepartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschaler Ausgleich für den während der Ehe erzielten Zugewinn zu. Anders als beim regulären Zugewinnausgleich, spielt es hierbei keine Rolle, ob und von wem in der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde. Der gesamte Erbteil des überlebenden Ehepartners beläuft sich somit auf die Hälfte des Nachlassvermögens.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Der erbende Ehegatte unterliegt, wie jeder andere Erbe, der Erbschaftsteuerpflicht. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs sind die spezifischen Regelungen des gesetzlichen Erbrechts zu beachten. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten muss gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG versteuert werden, er verfügt allerdings über einen steuerlichen Freibetrag von 500.000€ (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Der pauschale Zugewinnausgleich, als fiktive Zugewinnausgleichsforderung, wird jedoch nicht als erbschaftssteuerlicher Erwerb gemäß § 3 ErbStG betrachtet, da er keinen erbrechtlichen „Erwerb“ darstellt. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils gestaltet sich daher nach § 5 ErbStG.
Nachdem die Höhe des pauschalen Zugewinnausgleichs (ein Viertel der Erbschaft) nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Zugewinn der Ehegatten entspricht, muss danach aus erbschaftssteuerlicher Sicht der Zugewinn konkret ermittelt werden, den der Erbe als Ausgleichsforderung geltend machen könnte. Dieser tatsächlich erzielte Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB unterliegt dann nicht der Erbschaftssteuer.

Die Berechnung dieser steuerfreien Summe nach § 5 Abs. 1 ErbStG kann individuell variieren und – je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls – sowohl über als auch unter dem pauschal angenommenen zusätzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten von einem Viertel liegen.

Neben dem steuerlichen Freibetrag von 500.000€ ergibt sich somit ein weiterer Betrag in Höhe der tatsächlichen Zugewinnausgleichsforderung, der nicht versteuert werden muss.

Beispiel

Bei einem Nachlasswert von 2.000.000€ würde der Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 500.000€ sowie einen pauschalen Zugewinnausgleich von 500.000€, mithin die Hälfte des Erbes, erhalten. Der Ehegatte könnte dann gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG einen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000€ geltend machen. Darüber hinaus müsste die tatsächliche Höhe der Zugewinnausgleichsforderung berechnet werden, die dann ebenfalls steuerfrei ist. Liegt dieser Betrag hier über 500.000€, ist der pauschale Zugewinnausgleich von 500.000€ erbschaftssteuerfrei. Liegt der Betrag unter 500.000€, muss die Differenz zwischen dem pauschalen Zugewinnausgleich von 500.000€ und dem tatsächlichen Wert versteuert werden.

Praxistipp:

Will man einen Zugewinnausgleich lediglich im Falle der Ehescheidung vermeiden, empfiehlt sich daher nicht die ehevertragliche Vereinbarung einer Gütertrennung. Der überlebende Ehegatte profitiert dann nicht von dem steuerfreien Zugewinnausgleich im Todesfall. Stattdessen ist ehevertraglich eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft dahingehend zu vereinbaren, dass nur im Falle der Ehescheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Es bleibt dann aber bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils bzw. dem Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes mit den erwähnten steuerlichen Vorteilen.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem erbrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei erbrechtlichen Fragestellungen.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 15.11.2023
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