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Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Nachdem die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Europäischen Gerichtshof am 06.11.2018 für unionsrechtswidrig erklärt wurde hat nun das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil vom 22.01.2019 (Az.: 9 AZR 45/19) dahingehend geändert, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

I. Der Sachverhalt

Eine Alleinerbin, deren Mann 2010 verstorben war und dessen Arbeitsverhältnis durch dessen Tod endete, verlangte mit ihrer Klage die Abgeltung des gesamten Resturlaubs des Erblassers.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers standen diesem dabei noch 25 Urlaubstage zu, davon zwei Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung.

II. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr diesen zu, da – nach den Ausführungen des Gerichts- eine nach dem Unionsrecht gebotene Auslegung der Vorschriften des BUrlG ergebe, dass Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende
.
Damit wich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung – wie schon zu Beginn ausgeführt- von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur anerkannt wurde, wenn bei dem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden sei.

In der Entscheidung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass es anstatt die deutschen Erbrechtsvorschriften als unionsrechtswidrig nicht mehr anzuwenden, eine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen durchführe. Aus dieser richtlinienkonformen Auslegung der §§ 1 und 7 Abs. 4 BUrlG folge laut dem Bundesarbeitsgericht, dass vor dem Tod nicht mehr genommener und auch nicht abgegoltener Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens des Erblassers Teil der Erbmasse werde.

Dabei sei vom Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen, sondern auch Zusatzurlaub wie im vorliegenden Fall für schwer behinderte Menschen sowie Ansprüche auf Urlaub nach Tarifvertrag, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige, umfasst.

III. Fazit

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch zwar ein persönlicher des Arbeitnehmers selbst, weil er eben gerade dessen Erholung dient. Kann jedoch der Arbeitnehmer diesen nicht mehr nehmen, darf dieser nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr entfallen.

Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht kommt damit der Anspruch auf bezahlten Urlaub einem Vermögenswert gleich, der so dann nicht mehr nach dem Tod des Erblassers den Erben entzogen werden kann.

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Eingestellt am 01.03.2019
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