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Ferienumgangsrecht

Bei einer stabilen Bindung des Kindes zum Umgangsberechtigten spricht in der Regel nichts dagegen, wenn das Kind und der Umgangsberechtigte Ferien zusammen verbringen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das Kind an Übernachtungen beim Umgangsberechtigen gewöhnt ist.

Insbesondere bei großer räumlicher Distanz ist diese Form des Umgangs häufig die einzige Möglichkeit, den persönlichen Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten.

Ferienbesuche kommen grundsätzlich zusätzlich zum Umgang an den Wochenenden in Betracht. Auch bei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter ist ein Ferienumgangskontakt nicht generell ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Auslandreisen. Soweit der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Gefährdung des Kindes befürchtet, hat das Familiengericht hierüber durch Regelung nach § 1684 Abs. 3 BGB zu entschieden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kommt auch eine Entscheidung nach § 1628 BGB in Betracht. Darüber hinaus können Auslandsreisen auch bei nachvollziehbar begründeten generellen Risiken im Wege der Auflage von der vorherigen Zustimmung des Alleinsorgeberechtigten abhängig gemacht werden.

Meistens werden die Ferien zwischen den Eltern aufgeteilt. Bei schulpflichtigen Kindern erstreckt sich die Aufteilung in der Regel auf alle Ferien. Einer genauen Aufteilung der Ferien bedarf es aber bei konfliktreicher Elternsituation. Auch das Wohl der Kinder darf nicht vernachlässigt werden, welches nach Schulende und vor Schulbeginn eine gewisse Ruhe benötigt.

Faschingstage fallen ohne ausdrückliche Regelung nicht unter die Ferienregelung.

Verbringt der betreuende Elternteil seinen Ferienanteil mit dem Kind, entfällt grundsätzlich während dieser Zeit der Umgang des Umgangsberechtigten Elternteils.

Der Unterhalt für das Kind ist auch während des Ferienumgangs an den anderen Elternteil weiter zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Ferienumgang sehr lang ausfällt.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 24.09.2012
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