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Aufteilung der Steuerschuld nach der Trennung

Ehegatten haben hinsichtlich ihrer einkommenssteuerlichen Veranlagung nach § 26 EstG ein Wahlrecht, ob sie einzeln nach § 26a EstG oder zusammen nach § 26b EStG veranlagt werden wollen.

Bei der Zusammenveranlagung werden nach § 26b EstG die Einkünfte, die die Eheleute erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Trennen sich die Eheleute, so ist eine nach der Trennung fällig gewordene Steuerschuld und die sich aus dieser ergebenden Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche der zusammenveranlagten Ehegatten im Innenverhältnis unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiv getrennter Veranlagung der Ehegatten auszugleichen, so der BGH mit Urteil vom 31.05.2006 (XII ZR 111/03).

In dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall schlossen die Parteien 1992 die Ehe und trennten sich Ende November 1999. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Parteien gemeinsam steuerlich veranlagt. Wegen einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Mannes, wurde ein geänderter Steuerbescheid im April 2001 festgesetzt, der eine Nachforderung von Steuern beinhaltete. In der vorliegenden Klage begehrte der Mann als Kläger im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten die Zahlung der von ihm beglichenen Gesamtforderung für die Steuerschuld. Dabei vertrat er die Auffassung, die Beklagte habe im Innenverhältnis alleine für die Schuld aufzukommen.

Das zuvor angerufene Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage und die Berufung zunächst ab. Der BGH verwies die Sache jedoch mit der oben genannten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Auch nach der Trennung bzw. Scheidung schulden Eheleute als Gesamtschuldner nach § 44 AO Steuernachforderungen aus zusammenveranlagten Steuerbescheiden. Grundsätzlich schuldet damit jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung in voller Höhe.

Durch die vom Kläger geleistete Zahlung wurden beide Eheleute von ihrer Steuerschuld frei, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auf für die anderen Schuldner wirkt. Der BGH führte weiterhin aus, dass der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch den Zugewinnausgleich verdrängt werde. Viel mehr bestünden beide Ausgleichsformen nebeneinander. Die Berechnung des für den Zugewinnausgleich relevanten Endvermögens sei erst möglich, wenn hinsichtlich der konkreten Verbindlichkeiten die Beteiligungsquote der Eheleute im Innenverhältnis feststehe.

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner eine Ausgleichspflicht. Die Gesamtschuldner haften danach im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine solche abweichende Regelung kann sich dabei aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder aus der Natur der Sache ergeben. Vorrangig zu berücksichtigen sind dabei immer die ausdrücklich vereinbarten Abweichungen.

So kann der Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere nach dem BGH durch güterrechtliche Regelungen verdrängt werden. Die Eheleute sind sowohl beim Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des Vermögens und der Schulden selbstständig. Im Verhältnis der Eheleute untereinander hat somit jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte anfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte, wie im vorliegenden Fall der Kläger die Einkommenssteuer des anderen, so hat er gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz dieser getätigten Aufwendungen. Im Rahmen einer Zusammenveranlagung sind damit bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen, die der Steuerschuld zugrunde liegen.

Auch dieser vom Grundsatz abweichende Maßstab kann jedoch von einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB überlagert werden, wenn es bspw. ständige Übung der Eheleute entsprach, dass einer der Eheleute die Steuerschulden des anderen beglich. Eine derartige Vereinbarung wurde vom BGH jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Insbesondere bestehe nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an einer solchen Übung festzuhalten. Bei der Aufteilung der Steuerschuld der zusammenveranlagten Eheleute war somit die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.

Fraglich war jedoch, auf welche Weise diese zu bestimmen waren. In Betracht kam entweder eine Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte oder eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle einer fiktiv getrennten Veranlagung.

Nach der überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung sind in derartigen Fällen die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO aufgrund fiktiver getrennter Veranlagung der Eheleute zu ermitteln. Dies trage zu einem einkommenssteuerkonformen Ergebnis bei, da die konkrete steuerrechtliche Situation der Eheleute berücksichtigt werde.

Dieser Auffassung schloss sich im vorgenannten Urteil auch der BGH mit der Argumentation an, dass grundsätzlich eine einkommenssteuerkonforme Lösung nur dann zu erreichen sei, wenn im Verhältnis der Eheleute zueinander jeder für die Steuer aufzukommen habe, die auf seine Einkünfte entfallen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob es sich um Steuererstattungen- oder nachzahlungen handele und ob diese erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sein.

Durch die Aufteilung der Steuerschuld fiktiv nach § 270 AO wird zudem erreicht, dass die Ehegatten nicht schlechter gestellt werden als sie stünden bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung. Die konkrete Aufteilung der rückständigen Steuer erfolgt somit nach dem Verhältnis der Beträge, die sich nach § 270 AO bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben würden.

Unabhängig hiervon können die Gesamtschuldner ebenfalls nach § 274 AO gemeinschaftlich einen abweichenden Aufteilungsmaßstab benennen, dem das Finanzamt folgt, wenn die Tilgung der Steuerschuld gesichert ist.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Kindeswohl. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 17.09.2018
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