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Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht

Verfahrenskostenhilfe ist die staatliche Finanzierung eines Gerichtsverfahrens. Üblicherweise bekannt ist die Prozesskostenhilfe. Im Familienrecht wird die Prozesskostenhilfe jedoch Verfahrenskostenhilfe genannt, denn es werden keine Prozesse, sondern Verfahren geführt. Es handelt sich um die gleiche Hilfe.

Ein Verfahren vor dem Gericht kostet Geld. Wer einen Antrag stellen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen diese Kosten hinzu.

Die Verfahrenskostenhilfe will Beteiligten, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

Denn das Gesetzt schreibt vor:

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat danach, wer ein Verfahren führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, das Verfahren zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Wird vom Gericht dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so bewirkt dies, dass der Beteiligte auf die Gerichtskosten und auf die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung je nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus seinem Einkommen hat er gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen.

Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nur dann auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, wenn vom Gericht eine anwaltliche Vertretung beigeordnet worden ist. Dies muss ausdrücklich zuvor beantragt werden.

Aber Achtung: Verbessern sich die Verhältnisse des Beteiligten wesentlich, kann er vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Verfahrensende zu Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich die Verhältnisse, ist eine Veränderung der Raten möglich.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 01.03.2013
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