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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 zum Kindesunterhalt

Zum 01.01.2024 hat sich die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt geändert. Soweit Sie für Ihr Kind aus einem Titel (Urteil/Urkunde) Kindesunterhalt erhalten, können Sie somit rückwirkend zum 01.01.24 einen höheren Kindesunterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangen.

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 können Sie hier abrufen.

1. Der Mindestkindesunterhalt

Der Mindestunterhalt erhöht sich bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 437,00 € auf nunmehr 480,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 355,00 €.

Bei einem Alter des Kindes von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 502,00 € auf nunmehr 551,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 426,00 €.

Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Mindestunterhalt von 588,00 € auf 645,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 520,00 €.

Der Mindestunterhalt für ein Kind ab Volljährigkeit erhöht sich von 628,00 € auf 689,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden vollen Kindergeldes beträgt somit 439,00 €.

2. Das Kindergeld

Auch ab dem 01.01.2024 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen bzw. ab Volljährigkeit in voller Höhe. Das Kindergeld ist dann auch an das volljährige Kind auszuhändigen.

Das Kindergeld beträgt weiterhin je Kind 250,00 €.

3. Bedarfskontrollbetrag

Zum 01.01.2024 wurde ebenfalls der Bedarfskontrollbetrag angehoben.

Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Soweit der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten mit seinem verbleibenden Einkommen unter dem Bedarfskontrollbetrag liegt, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Einkommensgruppe anzusetzen.

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis zu 2.100,00 € entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt, welcher sich auf 1.200,00 € /1.450,00 € erhöht hat.

Ab der 2. Einkommensgruppe hat sich der Bedarfskontrollbetrag zum Vorjahr um jeweils 100 € erhöht.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten. 


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 22.02.2024
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