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Wie wird der biologische Vater auch der rechtliche Vater?

Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, ist der biologische Vater nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Die rechtliche Vaterschaft muss vor oder nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Mutter muss dem Antrag zustimmen. Ist bereits ein anderer Vater eingetragen, muss die Vaterschaft zunächst gerichtlich angefochten werden.

Anfechtung der Vaterschaft

Die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft ist nach aktueller Rechtslage nur dann möglich, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Wenn der gesetzliche Vater schon länger mit dem Kind zusammen lebt und Verantwortung für das Kind trägt, wird eine solche Beziehung regelmäßig angenommen. Eine Anfechtung ist in diesem Fall auch dann ausgeschlossen, wenn der biologische Vater selbst eine familiäre Bindung zu seinem Kind hat. Wann der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt.

Außerdem kann die Vaterschaft nur binnen zwei Jahren ab Kenntnisnahme von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, angefochten werden.

Rechte des biologischen Vaters

Das Gesetz stellt den rechtlichen Vater über den biologischen Vater. Der biologische Vater hat ein eingeschränktes Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht kann jedoch nur der rechtliche Vater erwerben. Auch ein wechselseitiger Erb- und Unterhaltsanspruch besteht nur bei rechtlicher Verwandtschaft.

Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit mit dieser Rechtslage. Konkret geht es um die Verfassungsbeschwerde eines biologischen Vaters, der um die rechtliche Vaterschaft für seinen Sohn kämpft.

Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern des betroffenen Kindes. Mehrere Termine beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, hat die Mutter nicht wahrgenommen. Daraufhin wollte der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Noch während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens hat der neue Lebenspartner der Mutter mit ihrer Zustimmung die rechtliche Vaterschaft des Kindes anerkannt. Die Anfechtung der Vaterschaft wurde mit der Begründung abgelehnt, zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens bereits eine sozial-familiäre Bindung entstanden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte als leiblicher Vater und der Grundrechte des betroffenen Kindes.

In dieser Angelegenheit hat das Bundesverfassungsgericht auch Familienexperten zu dem Bindungsverhalten von Kindern befragt. Eine Entscheidung wird in einigen Monaten erwartet. Wir werden Sie darüber informieren!

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten. 


Marlene Zöllner
Rechtsanwältin
Mediatorin







Eingestellt am 07.12.2023
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