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Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Setzen Erblasser eine letztwillige Verfügung auf, so kommt es nicht selten hierbei vor, dass sie sich bei der Verfassung irren. Inwiefern solche Irrtümer seitens des Erblassers dazu führen, dass die Verfügungen durch Dritte angefochten werden können, soll im Folgenden dargelegt werden.

I. Vorrang der Auslegung

Vorrangig vor einer Anfechtung einer Willenserklärung, muss zuerst durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Hierdurch soll der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht werden.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung stellt dagegen die Beseitigung einer Verfügung dar, die nicht mit dem wirklichen Willen des Erblassers übereinstimmt.

II. Berechtigung zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Der Erblasser persönlich kann wegen seines jederzeitigen Widerrufrechts seine letztwillige Verfügung nicht anfechten. Ein Anfechtungsrecht steht ihm danach nur für vertragsmäßige Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages oder wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments zu.

Anfechtungsberechtigt sind jedoch Dritte. Nach § 2080 Abs. 1 BGB kann derjenige eine letztwillige Verfügung anfechten, dem die Aufhebung des Testaments oder des Erbvertrages unmittelbar zugutekommt.

Als Anfechtungsberechtigte kommen damit gesetzliche Erben, Vor- und Nacherben oder Ersatzerben in Betracht. Bezieht sich der Irrtum des Erblassers auf eine bestimmte Person, so ist nur diese selbst anfechtungsberechtigt nach § 2080 Abs. 2 BGB.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, so ist ebenfalls nur dieser nach § 2080 Abs. 3 BGB anfechtungsberechtigt.

III. Gründe zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Die Anfechtungsgründe, die Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung sind, sind in den §§ 2078 und 2079 BGB geregelt.

1. Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

Irrt sich der Erblasser über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung, indem er z.B. die rechtliche Bedeutung einer Vor- und Nacherbschaft nicht richtig erfasst, so liegt ein sogenannter Inhaltsirrtum vor. Ein solcher berechtigt gem. § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Anfechtung, wenn nicht, wie schon geschildert, durch Auslegung der fehlerhaft formulierten Erklärung eine Lösung gefunden werden kann.

2. Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

Ein weiterer Grund für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung stellt der Erklärungsirrtum dar. Typisch für diesen ist, dass sich der Erblasser bspw. beim Verfassen seines Testaments verschreibt.

3. Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB)

Ein Motivirrtum liegt dagegen vor, wenn der Erblasser irrtümlich von falschen Umständen bei der Verfassung seines Testaments ausgeht, die ihn zu einer bestimmten Erklärung motiviert haben. Die benannten Umstände können sowohl solche aus der Gegenwart als auch aus der Zukunft sein. Ein Beispiel für einen vorliegenden Motivirrtum des Erblassers kann darin gesehen werden, dass dieser eine Verfügung zugunsten eines jungen Ehepaares, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, trifft, obwohl in Wirklichkeit keine Ehe zwischen den beiden besteht.

4. Bestimmung durch widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB)

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist in der Bestimmung durch widerrechtliche Drohung zu sehen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Erblasser durch widerrechtliche Drohung zu einer letztwilligen Verfügung gedrängt wurde. Dies kann bspw. vorliegen, wenn ein Kind einem Elternteil mit der Einstellung der Unterstützung und der Pflege droht, falls es nicht testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt wird.

5. Ursächlicher Zusammenhang

Gemeinsame Voraussetzung der Anfechtungsgründe nach § 2078 BGB ist, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Anfechtungsgrund und dem Erlass der letztwilligen Verfügung bestehen muss. Ein Irrtum oder eine Drohung muss daher zumindest so mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung ohne diesen nicht getroffen hätte.

6. Umgehung des Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)

Ein letzter Anfechtungsgrund besteht gem. § 2079 BGB für den Fall, dass ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen wurde und der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten unbewusst ausgeschlossen hat, weil er diesen entweder nicht kannte oder dieser erst nach Testamentserrichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde.

Die Anfechtung ist jedoch nach § 2079 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn angenommen werden muss, dass der Erblasser bei Kenntnis des Betreffenden seine Verfügung nicht anders getroffen hätte.

IV. Form und Frist der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Gem. § 2081 BGB ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Dabei muss die Anfechtung innerhalb einer Jahresfrist erfolgen (§ 2082 BGB), die ab Kenntnis des Bestehens eines Anfechtungsgrundes zu laufen beginnt.

V. Folge

Wird eine letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten, so gilt diese als von Anfang an nichtig.
Dabei umfasst die Nichtigkeit grundsätzlich nur die konkret angefochtene Verfügung und nicht alle im Testament enthaltenen Verfügungen. Nach § 2085 BGB sind jedoch auch die übrigen Verfügungen als nichtig anzusehen, wenn man annehmen muss, dass die anderen Verfügungen nicht auch ohne die unwirksame Verfügung getroffen worden wären.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 01.12.2017
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