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Der Zugewinnausgleichsanspruch – und die Bemühungen, ihn zu umgehen

Haben die Eheleute – vor oder nach der Eheschließung – nichts anderes vereinbart, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In kurzen Worten heißt das, dass jeder Alleineigentümer seines Vermögens bleibt und durch die Eheschließung als solche kein gemeinsames Vermögen entsteht und keine Haftung für die Schulden des anderen (Ausnahme: die sog. Schlüsselgewalt = Anschaffungen für den gemeinsamen Hausstand). Bei der Scheidung entsteht dann ein Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich der während der Ehe entstandenen jeweiligen Vermögensmehrung. Die Differenz der Vermögensmehrung wird zwischen den beiden Parteien geteilt, die Partei mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz der anderen Partei ausgleichen. Das Eigentum an den einzelnen Vermögensstücken wird dadurch nicht berührt.

Stichtag ist für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Das reizt natürlich dazu – wenn man merkt, dass die Ehe wohl gescheitert ist – zu versuchen, dass Endvermögen durch rechtzeitige Manipulationen zu verringern – etwa dadurch, dass der Ehemann seiner Geliebten ein schönes Auto schenkt.

Dem hat der Gesetzgeber in § 1375 II BGB einen Riegel versucht vorzuschieben, in dem er bestimmte:

„Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass eine Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder eine auf seinen Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.“

Was aber bedeutet Verschwendung in diesem Sinne?

Darunter fallen Ausgaben, die unnütz sind und im Verhältnis zum Vermögen übermäßig. Außerdem müssen sie zum Einkommen und zu den Vermögensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis stehen (OLG Rostock, FamRZ 2000, S. 228). Nach dieser Entscheidung hängt der Begriff der Verschwendung nicht davon ab, aus welchen Motiven der Vermögenswert verausgabt wird.

Der Bundesgerichtshof geht allerdings davon aus, dass immer die Benachteiligungsabsicht gegenüber dem anderen das leitende Motiv gewesen sein muss für die Annahme einer Manipulation (siehe BGH in NJW 00-2347).

Die Beweislast ändert sich aber, wenn sich das Vermögen einer Partei zwischen der Trennung der Eheleute und der Zustellung des Scheidungsantrages vermindert, § 1375 II Ziff. 2 BGB. Dann nämlich muss die Partei, deren Vermögen sich in diesem Zeitraum verringert hat angeben (und beweisen), dass die Vermögensminderung nicht auf eine illoyale Vermögensminderung beruht und das wesentliche Motiv der Benachteiligung des anderen Ehegatten war.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in einer kurzen Zusammenstellung die in vielen Fällen auftretenden Probleme nicht abschließend geklärt werden können, sondern immer einer anwaltschaftlichen Beratung bedürfen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 28.06.2012
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