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Umfang des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle und zu zahlender Mehrbedarf des Kindes
In der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarf eines Kindes, der von den Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist geregelt. Doch was fällt eigentlich alles in diesen Tabellenunterhalt und was ist dem Kind zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen.
Gem. § 1610 II BGB berücksichtigt der Unterhalt den notwendigen gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen, wie Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheit oder Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Alle über diese unentbehrlichen Aufwendungen hinausgehenden Kosten können im Einzelfall als Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Mehrbedarf ist als der Teil der Lebensbedürfnisse anzusehen, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt und das vom Tabellenunterhalt festgelegte Maß so übersteigt, dass er nicht oder nur zum Teil von diesem erfasst werden kann.
Bei minderjährigen Kindern kann ein zusätzlicher Lebensbedarf als Mehrbedarf unter anderem in einer Heimunterbringung oder in einem Krankheitsfall bestehen. Zum Mehrbedarf gehören dabei auch die Beiträge für den Kindergarten oder Aufwendungen für eine vergleichbare Betreuung des Kindes in einer kindergerechten Einrichtung. Nicht als Mehrbedarf zu sehen sind in diesem Fall die Kosten für die Verpflegung, da diese vom Tabellenunterhalt umfasst sind. Vom Tabellenunterhalt dagegen nicht umfasst ist bspw. die Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ergibt sich nur ein Anspruch des Kindes auf Beitragsfinanzierung, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist. Weiterhin kann ein Nachhilfeunterricht im Einzelfall als zu zahlender Mehrbetrag eingestuft werden. Zuletzt sind auch Kosten durch kulturelle oder sportliche Zusatzausbildungen (z.B. Musikunterricht) als Mehrbedarf des Kindes anzusehen, wenn die Eltern die Aktivität des Kindes zuvor gefördert haben.
Weiterhin kann ein Auslandsaufenthalt als Mehrbedarf des Kindes angesehen werden, wenn dieser eine Bedingung für ein Studium oder eine Ausbildung darstellt. Auch die für eine längere Zeit anfallenden Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung fallen unter den Begriff des Mehrbedarfs, wenn diese Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden.
Bei einem bestehenden Anspruch des Kindes auf Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für die Kosten gem. § 1606 III S. 1 BGB aufzukommen.
Gem. § 1610 II BGB berücksichtigt der Unterhalt den notwendigen gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen, wie Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheit oder Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Alle über diese unentbehrlichen Aufwendungen hinausgehenden Kosten können im Einzelfall als Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Mehrbedarf ist als der Teil der Lebensbedürfnisse anzusehen, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt und das vom Tabellenunterhalt festgelegte Maß so übersteigt, dass er nicht oder nur zum Teil von diesem erfasst werden kann.
Bei minderjährigen Kindern kann ein zusätzlicher Lebensbedarf als Mehrbedarf unter anderem in einer Heimunterbringung oder in einem Krankheitsfall bestehen. Zum Mehrbedarf gehören dabei auch die Beiträge für den Kindergarten oder Aufwendungen für eine vergleichbare Betreuung des Kindes in einer kindergerechten Einrichtung. Nicht als Mehrbedarf zu sehen sind in diesem Fall die Kosten für die Verpflegung, da diese vom Tabellenunterhalt umfasst sind. Vom Tabellenunterhalt dagegen nicht umfasst ist bspw. die Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ergibt sich nur ein Anspruch des Kindes auf Beitragsfinanzierung, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist. Weiterhin kann ein Nachhilfeunterricht im Einzelfall als zu zahlender Mehrbetrag eingestuft werden. Zuletzt sind auch Kosten durch kulturelle oder sportliche Zusatzausbildungen (z.B. Musikunterricht) als Mehrbedarf des Kindes anzusehen, wenn die Eltern die Aktivität des Kindes zuvor gefördert haben.
Weiterhin kann ein Auslandsaufenthalt als Mehrbedarf des Kindes angesehen werden, wenn dieser eine Bedingung für ein Studium oder eine Ausbildung darstellt. Auch die für eine längere Zeit anfallenden Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung fallen unter den Begriff des Mehrbedarfs, wenn diese Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden.
Bei einem bestehenden Anspruch des Kindes auf Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für die Kosten gem. § 1606 III S. 1 BGB aufzukommen.
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Eingestellt am 09.03.2016
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