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Wann kann ein Unterhaltsanspruch wegfallen?
Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB verwirkt sein kann. Nach dieser Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erzeihung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre.
§ 1579 BGB beschreibt insgesamt 8 Ausschlusstatbestände.
Nr. 1 Die Ehe war von kurzer Dauer; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) Unterhalt verlangen kann. Eine Ehedauer unter zwei Jahren ist in der Regel kurz; über drei Jahren nicht mehr kurz.
Nr. 2 Der Berechtigte lebt in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft. Dieser Ausschlusstatbestand ist neu hinzugekommen. Es handelt sich um den häufigsten Verwirkungsgrund. Von einer Verfestigung kann bei einem gemeinsamen wohnen und wirtschaften von 2-3 Jahren ausgegangen werden.
Nr. 3 Der Berechtigte hat sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht. Straftaten sind vor allem Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Unterhaltsverfahren. Bei Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren durch Verschweigen eigener Einkünfte oder falschen Angaben zu den Einkünften handelt es sich um ein schweres Vergehen. Weitere Beispiele für Straftaten sind Eigentumsdelikte, Kindesmißhandlungen und geplante Körperverletzungen beim Umgangsrecht.
Nr. 4 Der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Bei Alkohol und Drogenabhängigkeit ist eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Krankheit erkennt, aber angebotene notwendige Behandlungsmaßnahmen unterlässt.
Nr. 5 Der Berechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt. Der Tatbestand liegt bei betrügerischem Verhalten im Unterhaltsprozess, Güterrechtsprozessen und bei Denunziationen beim Arbeitgeber mit dem Ziel des Arbeitsplatzverlustes vor.
Nr. 6 Der Berechtigte hat vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt. Dieser Ausschlusstatbestand ist gegeben, wenn der Berechtigte keiner Berufstätigkeit trotz Erwerbsfähigkeit und Arbeitsplatzmöglichkeiten nachgeht.
Nr. 7 Dem Berechtigten fällt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last. Die Aufnahme einer intimen Beziehung während der Ehe ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, soweit es sich um eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen handelt. Ebenso ist der Tatbestand bei schuldhafter massiver Vereitelung des Umgangsrechts erfüllt.
Nr. 8 Ein anderer Grund liegt vor, der ebenso schwer wiegt wie die in Nr. 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
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Eingestellt am 11.07.2011
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