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Die Relevanz und Bewertung einer Unternehmensbeteiligung für Zugewinn und Unterhalt
Vermögenspositionen der Ehegatten dürfen demnach immer nur einmal berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt entweder im Versorgungsausgleich, im Güterrecht oder im Unterhalt. Die Zuordnung einer einzelnen Vermögensposition zu einem dieser Bereiche kann Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn sie mehrfache Relevanz aufweisen. Es ist auf den jeweiligen Charakter der Position zu achten, sowie die zweifache Teilhabe eines Ehegatten an ihr zu verhindern und eine nur unvollständige Erfassung zu vermeiden (Haußleiter: Das Doppelverwertungsverbot im Familienrecht, NJW-Spezial 2004, 247).
Insbesondere ist die Einordung und Bewertung von Unternehmen, Unternehmensbeteiligung und Freiberuflerpraxen komplex und differenziert zu betrachten.
Für den Zugewinnausgleich ist grundsätzlich der wirkliche Wert festzustellen, welcher durch anerkannte und insbesondere sachverhaltsspezifische Bewertungsmethoden zu ermitteln ist (Münch: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, DStR 2014, 806).
Bei der Unternehmensbewertung hat sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Ertragswertmethode bewährt. Dem hat sich auch der BGH hinsichtlich der Bewertung von Freiberuflerpraxen angeschlossen. Demnach ist der Ertragswert die Summe aller künftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens zuzüglich des Veräußerungswerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu Einzelveräußerungspreisen (Münch: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, DStR 2014, 806 (807)).
Daneben eignen sich vor allem auch die Grundsätze zur Durchführung der Unternehmensbewertung (IDW S13), welche speziell von Wirtschaftsprüfern zur Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Familien- und Erbrecht entwickelt wurden. Eine Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgt hier in zwei Stufen, nämlich der Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes, um anschließend auf zweiter Stufe die Besonderheiten bei der Überleitung zum Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen (latente Ertragssteuer, Verfügungsbeschränkungen etc.).
Handelt es sich nun um ein größeres Unternehmen, welches von seinem Inhaber persönlich unabhängig ist, so findet die Ertragswertmethode Anwendung.
Hingegen ist eine Freiberuflerpraxis oder ein kleineres Unternehmen anders zu bewerten, wenn es maßgeblich durch seinen Inhaber geprägt ist. Dieser ist nicht ohne weiteres substituierbar und für den Erfolg des Unternehmens von besonderer Bedeutung. Das Ertragswertverfahren ist daher zu modifizieren.
Entscheidend für die Zuordnung zu Zugewinn oder Unterhalt, sowie zur Beachtung des Doppelverwertungsverbots, ist nun, dass ein individueller Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Dieser Unternehmerlohn ist damit dem Zugewinnausgleich entzogen.
Der BGH geht sogar soweit, dass er bei einer Unzertrennlichkeit von Unternehmen und Inhaber, die er als „ausschließliche Subjektsbezogenheit“ bezeichnet, im Zugewinn gar kein Wert für das Unternehmen ansetzt (Münch: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, DStR 2014, 806, 808 f.).
Hieran wird nun der Konflikt mit dem Doppelverwertungsverbot deutlich. Künftige Erträge wendet der Unternehmer für den unterhaltsberechtigten Ehegatten auf, zudem wird der Unternehmenswert im Zugewinnausgleich eingestellt. Dennoch und angesichts der zuvor erfolgten Differenzierung anhand der Abhängigkeit und Prägung des Unternehmens durch seinen Inhaber, liegt hierin kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Dem Zugewinn werden künftige Erträge nicht als vermögensrechtlich relevant zugesprochen. Der Unternehmenswert wird im Zugewinn nur infolge der während der Ehe aufgebauten Nutzungsmöglichkeiten kapitalisiert und in Ausgleich gebracht. Der in Abzug gebrachte Unternehmerlohn wird hiervon also abgetrennt und auf unterhaltsrechtlicher Ebene verwertet. Hierfür ist der konkrete individuelle Unternehmerlohn heranzuziehen. Ein durchschnittlicher sog. kalkulatorischer Unternehmerlohn wird dieser Abgrenzung als Kriterium nicht gerecht (Münch: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, DStR 2014, 806, 809).
Die Rechtsprechung trägt also dem Doppelverwertungsverbot Rechnung und vermeidet eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten dadurch, dass der zugewinnausgleichsrelevante Wert um den individuell bemessenen Unternehmerlohn gemindert wird (Bamberger/Roth/J. Mayer: § 1375 BGB, Rn. 6). Bei der Bewertung von Unternehmen und Praxen im Zugewinnausgleich werden hierfür subjektive Faktoren bewertet, um diese anschließend herauslösen zu können. Sie werden bereits auf unterhaltsrechtlicher Ebene künftig erfasst.
Bewertungsobjekt im Zugewinnausgleich ist schließlich nur, was auch auf einen potentiellen Erwerber übertragen werden kann. Der Zugewinn erkennt nur übertragbare Ertragsmerkmale zum Ausgleich an (Münch: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich und Doppelverwertungsverbot, NJW 2008, 1201, 1202). Der subjektive Mehrwert, den der Inhaber durch seine Arbeitskraft individuell erbringt, darf nicht vorweggenommen werden, indem er in den Zugewinn einbezogen wird. Der subjektive Mehrwert stellt künftiges Einkommen dar und ist nicht zum Stichtag auszugleichen (OLG Düsseldorf: Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich, DStR 2016, 1043, 1045).
Anders gestaltet sich die reine Unternehmensbeteiligung. Nach der vom BGH gebilligten indirekten Methode wird zunächst die Gesamtbewertung des Unternehmens vorgenommen und anschließend eine Quote für die Gewinnbeteiligung angesetzt. Problematisch sind hierbei die Fälle der Unveräußerlichkeit von Unternehmensanteilen, welche in der Regel einen Abfindungsanspruch nach sich zieht. Grundsätzlich ist auch hier der volle Wert der Beteiligung anzusetzen, denn dieser entspricht dem tatsächlichen Nutzungswert für den Unternehmensanteilseigner. Erfolgt die Kündigung vor Stichtag oder steht sicher fest, dass der Anteil veräußert wird, wird der Anteilswert nach der Abfindungsklausel bestimmt. Sonst ist ganz grundsätzlich der volle Wert der Unternehmensbeteiligung im Zugewinn mit dem anderen Ehegatten in Ausgleich zu bringen, um den während der Ehe erwirtschafteten Nutzungswert hälftig aufzuteilen. Hierbei sind infolge des künftigen Abfindungswertes allerdings auch Abschläge von bis zu 20% möglich (vgl. Scholz/Kleffmann/Motzer/Carlberg, Praxishandbuch Familienrecht, Rn. 56).
Eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt einer Unternehmensbeteiligung ist mit dem vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten, welche der BGH als zusätzlich unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen einordnet. Eine solche nur künftig zu erwartende Beteiligung ist zum Stichtag nicht als reale Nutzungsmöglichkeit vorhanden und weist demnach keine für den Zugewinnausgleich vermögensrechtliche Relevanz auf (OLG Düsseldorf: Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich, DStR 2016, 1043, 1045).
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Eingestellt am 18.05.2017
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