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Einschaltung des Jugendamtes in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind in der Regel vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn nicht der Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung unter Inanspruchnahme einer Vermittlung des Jugendamtes unternommen worden ist. In Fragen der Ausübung des Umgangs haben die Eltern nämlich gem. § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII das Recht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

In § 18 heißt es wörtlich:

„Beratung oder Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes gehört zu den Aufgaben des Jugendamtes. Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung.“

Eine Entscheidung über Probleme des Umgangsrechtes etc. kann das Jugendamt jedoch nicht treffen. Es kann die Eltern nur beraten und unterstützen in der Hoffnung, dass sich mit Hilfe des Jugendamtes die Eltern selbst einigen und ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.

Es stellt sich die Frage, warum betroffene Eltern nicht gleich zum Amtsgericht Familiengericht gehen, sondern vorher beim Jugendamt vorstellig werden mit der Bitte um Hilfe, wenn eine Entscheidung durch das Jugendamt nicht getroffen werden kann und letzten Endes die Auffassung des Jugendamtes durch die Beteiligung am Umgangsverfahren bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt wird.

Dafür gibt es verschiedene Gründe:

a) Ein beachtlicher Punkt ist die Frage der Kosten. Die Gerichtsverfahren sind teurer als die kostenlose Tätigkeit des Jugendamtes. Deshalb sollte immer vorher ein kostenfreies Unterstützungsangebot vom Jugendamt in Anspruch genommen werden.

b) Es ist weiterhin nicht zu übersehen, dass die Klage bei einem Gericht eine höhere Eskalation des Streits bewirkt, als ein Verfahren vor dem Jugendamt.

c) Auch die Dauer des Verfahrens bei Gericht ist länger als die Tätigkeit des Jugendamtes, das auch mehr auf die einzelnen Probleme eingehen kann, weil mehr Zeit verbleibt für die Gespräche mit den Eltern. Das Gericht ist im Gegensatz zum Jugendamt an die Vorschriften des Verfahrens in Familiensachen gebunden, während das Jugendamt nach freiem Ermessen tätig wird.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 20.07.2015
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