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Kuckuckskinder: Der BGH stärkt die Rechte des Scheinvaters (XII ZR 136/09)
Der BGH hat entschieden: Die Mutter hat kein Recht mehr, den biologischen Vater Ihres Kindes zu verschweigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Das Paar trennte sich und kurz nach der Trennung gebar die Frau ein Kind. Bereits vor der Geburt des Kindes erkannte der Scheinvater die Vaterschaft an. Dieser ging selbstverständlich davon aus, dass es sein Kind war. In der Folgezeit zahlte er für das Kind Unterhalt und auch Betreuungsunterhalt an die Mutter. In einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten wegen Kindes- und Betreuungsunterhalt verständigten sich die Beteiligten über die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Das Ergebnis ist bereits bekannt. Der Beteiligte war nicht der Vater des Kindes seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits ca. 4000 EUR an Kindesunterhalt- und Betreuungsunterhalt an die Mutter des Kindes gezahlt. Dieses Geld wollte er selbstverständlich zurück. Hindernis war nur seine ehemalige Lebensgefährtin. Diese wollte den Namen des richtigen Vaters nicht preisgeben. Den Namen des richtigen Vaters zu wissen, war aber für den Scheinvater Voraussetzung, das Geld von ihm erstattet zu bekommen.
Da seine ehemalige Lebensgefährtin die Auskunft nicht erteilte, ging der Scheinvater vor Gericht und bekam über drei Instanzen recht. “Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Schwangerschaft beigewohnt hat“ heißt es in der Entscheidung. Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit Ihrem früheren Verhalten – Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners- nicht zur Offenheit beigetragen.
Die Beteiligten haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Das Paar trennte sich und kurz nach der Trennung gebar die Frau ein Kind. Bereits vor der Geburt des Kindes erkannte der Scheinvater die Vaterschaft an. Dieser ging selbstverständlich davon aus, dass es sein Kind war. In der Folgezeit zahlte er für das Kind Unterhalt und auch Betreuungsunterhalt an die Mutter. In einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten wegen Kindes- und Betreuungsunterhalt verständigten sich die Beteiligten über die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Das Ergebnis ist bereits bekannt. Der Beteiligte war nicht der Vater des Kindes seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits ca. 4000 EUR an Kindesunterhalt- und Betreuungsunterhalt an die Mutter des Kindes gezahlt. Dieses Geld wollte er selbstverständlich zurück. Hindernis war nur seine ehemalige Lebensgefährtin. Diese wollte den Namen des richtigen Vaters nicht preisgeben. Den Namen des richtigen Vaters zu wissen, war aber für den Scheinvater Voraussetzung, das Geld von ihm erstattet zu bekommen.
Da seine ehemalige Lebensgefährtin die Auskunft nicht erteilte, ging der Scheinvater vor Gericht und bekam über drei Instanzen recht. “Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Schwangerschaft beigewohnt hat“ heißt es in der Entscheidung. Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit Ihrem früheren Verhalten – Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners- nicht zur Offenheit beigetragen.
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Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eingestellt am 11.11.2011
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