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Zuweisung der Ehewohnung
Ehewohnung im Fall der Trennung
Ein Ehegatte kann gem. § 1361 b I BGB die Überlassung der Ehewohnung oder einen Teil zur Benutzung verlangen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen können, ist die Anwendung von Gewalt durch den Ehegatten oder die Beeinträchtigung des Kindeswohls.
Härtefälle sind also vor allem durch Gewalt indiziert, wobei jede Gewaltform, sei es grob unbeherrschtes, rücksichtsloses, aggressives Verhalten, Tätigkeiten oder Beleidigungen, Zerstörungen etc., in Betracht kommt.
Ebenso haben die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation Vorrang. Das Interesse der Kinder am Verbleib in ihrer vertrauten Wohnung führt in der Regel dazu, dass der Ehegatte, der besser für sie sorgen kann, in der Wohnung verbleibt.
Ehewohnung im Fall der Scheidung
Gem. § 1568 a Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Überlassung wie beim Hausrat im Fall der Scheidung maßgeblich davon ab, ob der Ehegatte auf die Nutzung der Ehe-wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere. Das Wohl der Kinder steht dabei wiederum an oberster Stelle, so dass dem sorgeberechtigten Ehegattten auch die Wohnung zuzuweisen sein wird. Bei den auch zu berücksichtigenden Lebensverhältnissen der Ehegatten sind v.a. das Alter, der Gesundheitszustand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entscheidend.
Wurde die Wohnung nicht gemietet, sondern steht sie im Eigentum eines Ehegatten oder der Ehegatten, gelten wiederum andere Regeln.
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Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eingestellt am 25.07.2012
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