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Deutsch-Spanische Ehe – Welcher Güterstand gilt?

Im Jahr 2016 wurde die Zahl der internationalen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften innerhalb der EU von der EU-Kommission auf 16 Mio. Paare geschätzt – Tendenz steigend. Es kann hierbei schnell durch die gesetzliche Komplexität Unklarheit herrschen, welche güterrechtlichen Regelungen grundsätzlich gelten bzw. zu beachten sind. Im Folgenden wird dies in einem kurzen Überblick speziell für deutsch-spanische Ehen beleuchtet.

I. Generelle Regelung des Güterstands in Deutschland

In Deutschland leben Ehegatten gem. § 1363 I BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seiner Vermögensgegenstände. Bei der Ehescheidung wird durch den Zugewinnausgleich jedoch die Differenz der jeweiligen in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse wieder ausgeglichen. Der Ehegatte, der in der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten daher die Differenz zu dessen Vermögenszuwachs ausgleichen. Dabei werden die jeweiligen Vermögensverhältnisse zu Beginn und zum Ende der Ehe miteinander verglichen.

II. Güterstände in Spanien

Im Gegensatz zu Deutschland ist es in Spanien üblich, die Regelungen bezüglich des Güterstandes in einem Ehevertrag festzuhalten. Findet dies jedoch nicht statt oder wurde innerhalb des Ehevertrags kein Güterstand vereinbart, sind entweder die Vorschriften des „Código Civil“ oder die regionalen Foralrechte geltend.

1. Régimen de Sociedad de Gananciales, Art. 1344 ff. CC

Überwiegend findet der Güterstand „Régimen de Sociedad de Gananciales“ gem. Art. 1344 ff. CC Anwendung. Hierbei bleibt jeder Ehegatte Eigentümer und Verfügungsbefugter der in die Ehe eingebrachten Güter. Einschränkend ist jedoch, dass die Verfügungsrechte aus dem alleinigen Eigentum nicht mehr individuell ausgeübt werden können. Hier ist die Zustimmung des Ehepartners verpflichtend. Die Höhe des gemeinsamen Vermögens berechnet sich aus den Arbeits- und sonstigen Einkünften. Bei Beendigung der Ehe wird nur das gemeinsame Vermögen hälftig aufgeteilt.

2. Régimen de Separación de Bienes, Art. 1435 ff. CC

Beim Güterstand der Gütertrennung verbleiben sowohl das volle Verfügungs- als auch Verwaltungsrecht beim jeweiligen Ehegatten. Zudem stehen Früchte, Gewinn und Zinsen einzig dem betreffenden Ehepartner zu. Wird der Güterstand beendet, findet kein Ausgleich statt.

3. Régimen de Participación, Art. 1411 ff. CC

Der Güterstand „Régimen de Participación“ stellt eine Mischung aus den vorherig genannten Güterstandregelungen dar. Während der Ehe gilt eine Gütertrennung und jeder Ehegatte kann frei über die bei Eintritt in die Ehe gebrachten Güter verfügen. Bei der Auflösung des Güterstandes wird sich der Regelung des „Sociedad de Gananciales“ bedient und es findet ein Ausgleich statt.

III. Güterstand Deutsch-Spanische Ehe

Bei der Frage, welcher Güterstand nun bei einer deutsch-spanischen Ehe Anwendung findet ist es zunächst von Bedeutung, ob die Ehe vor oder nach dem 29.01.2019 geschlossen wurde.

1. Eheschließung bis 29.01.2019, Art. 15 EGBGB

Haben die Ehegatten keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, ist der zentrale Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Güterechts gem. Art. 15 I, 14 I Nr. 1 EGBGG die gemeinsame Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit der zuletzt beide angehörten, wenn ein Ehegatte diese noch besitzt. Liegt keine der Konstellationen vor, kommt das Güterrecht des Staates zur Anwendung, in dem zur Zeitpunkt der Heirat beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ist auch dies nicht zielführend, wird gem. Art. 15 I, Art. 14 I Nr. 3 EGBGB auf die engste Verbundenheit zu einem Staat abgestellt.

Beispiel: Ein Deutsch-Spanisches Paar hat seinen Lebensmittelpunkt in München. Eine Rechtswahl bezüglich des Güterrechts haben sie nicht getroffen. Unabhängig von dem Ort der Eheschließung, ist wegen des deutschen Wohnsitzes das deutsche Güterrecht auf die Ehe und auf die Scheidung anzuwenden.

2. Eheschließung nach dem 29.01.2019, Europäische Güterrechtsverordnung

Gem. Art. 20 ff. EuGüVO sind die Eheleute frei in der Wahl des anwendbaren Rechts. Es muss sich hierbei einzig um das Recht eines Staates handeln, in dem mindestens ein Ehepartner die Staatsangehörigkeit besitzt oder zumindest ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (gem. Art. 22 EuGüVO). Die Rechtswahl bedarf gem. Art. 23 I EuGüVO der Schriftform. Beidseitige Unterschrift sowie die Datierung sind verpflichtend.

Wurde eine Wahl nicht getroffen, wird auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung abgestellt. Ist ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln, wird sich an der engsten Verbindung zu einem Staat beziehungsweise nach der Staatsangehörigkeit bei der Wahl des anwendbaren Rechts orientiert (Art. 26 EuGüVO).

Beispiel: Ein Deutsch-Spanisches Paar lebt mittlerweile in München. Zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch danach lebten sie zunächst in Madrid. Das spanische Güterrecht ist auf die Ehe und die Scheidung anzuwenden.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem internationalen familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 11.09.2020 von Birgit Hartman-Hilter
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