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Scheidung einer Ehe mit Auslandsbeteiligung

Das deutsche EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) regelt u. a. die Frage, das Recht welchen Staates bei einer Scheidung einer Ehe mit ausländischer Beteiligung anzuwenden ist – man spricht hier im allgemeinen von dem sog. intern. Privatrecht. Ohne Rücksicht darauf, welches materielle Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist, regelt das intern. Privatrecht nicht das deutsche Verfahrensrecht, so dass die formelle Regelung des deutschen Rechtes immer anzuwenden ist, ohne Rücksicht darauf, welches materielle Recht der Richter anwenden muss, der in Deutschland eine Ehe scheidet.

Ein Scheidungsverfahren in Deutschland wird somit immer nach deutschem Verfahrensrecht durchgeführt.

Aufgrund der nunmehr geltenden Rom III – Verordnung wird das inhaltliche Scheidungsrecht und damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann, nicht nach der Staatsangehörigkeit von Ehegatten, sondern nach dessen Aufenthaltsort entschieden. In Deutschland lebende Eheleute werden somit auch inhaltlich nach deutschem Recht geschieden. Dies bedeutet, dass die Scheidung nach einem Trennungsjahr ausgesprochen werden kann.

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe regelt das Familienrecht in Art. 13, 15 EGB.

Diese unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören

oder

dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

oder

dem Recht des Staates, mit dem Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Die zitierten Vorschriften in diesem Artikel sind nicht vollständig, da zu umfangreich. Im konkreten Fall sollte man immer einen Anwalt kontaktieren.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass die güterrechtliche Wirkung einer Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht bestimmt wird. Dies bedeutet, dass sich die Eheleute an dem Recht festhalten lassen müssen, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung für sie maßgebend war.

Die Eheleute können aber die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe – ohne weitere Voraussetzungen – dahingehen ändern, das maßgebend sein soll

1. das Recht des Staates, dem einer von Ihnen angehört oder
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes.

Wenn die Eheleute aber keine Wahl bezüglich ihres Güterstandes treffen, werden die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe bei der Scheidung nach dem Recht bestimmt, dass bei der Heirat anwendbar war. So ist es z.B. möglich, dass zwei bei der Heirat noch rumänische Staatsangehörige, die bei der Scheidung beide Deutsche sind, zum Zeitpunkt der Scheidung ihre güterrechtlichen Wirkungen nach rumänischen Recht zu regeln haben.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 08.01.2015
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